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Weitere regionale und sonstige Vereinigungen

Es besteht ein Symphonieorchester der Studienstiftung des deutschen Volkes. Mehr dazu erfahren Sie auf folgender Website:

http://www.studienstiftungsorchester.de/

Sie sind daran interessiert, eine neue lokale Vereinigung ins Leben zu rufen? Dann können Sie von den Erfahrungen der Münchener Alumni-Initiative profitieren:

Kleiner Marketing-Katechismus für die erfolgreiche Entwicklung und Popularisierung von Alumni-Initiativen

Mustersatzung

Im folgenden wird die Satzung der Regionalinitiative “Münchner Alumni der Studienstiftung des deutschen Volkes” dargestellt. Sie kann vielleicht für andere Gründungen und deren Satzungsbedarf als Muster dienen:

Satzung des Vereins “Münchner Alumni der Studienstiftung des deutschen Volkes”

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen “Münchner Alumni der Studienstiftung des deutschen Volkes e.V.”
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Kultur.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Vortragsveranstaltungen und Diskussionsforen zur Vermittlung von Wissen, z.B. aus den Bereichen der Geistes-, Natur- und Ingenieurwissenschaften,
b) Durchführung von künstlerischen Veranstaltungen, z.B. Konzerte und / oder Ausstellungen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können ehemalige Stipendiaten und Stipendiatinnen der Studienstiftung des deutschen Volkes e.V., Bonn, werden.
(2) Andere Personen, Vereinigungen und Körperschaften können fördernde Mitglieder werden. Sie haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch
a) den Tode des Mitglieds beziehungsweise die rechtskräftige Auslösung der juristischen Person, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der juristischen Person oder Abweisung der Eröffnung dieses Verfahrens,
b) Austrittserklärung zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten,
c) Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus einem wichtigen Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
- die Satzung des Vereins grob missachtet;
- mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als ein Jahr in Verzug ist und trotz Androhung des Ausschlusses binnen Monatsfrist (eingehend) nicht den gesamten rückständigen Betrag bezahlt hat oder
- das Ansehen oder die Interessen des Vereins schwer schädigt.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied durch den Vorstand unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
(3) Wird ein Mitglied während eines laufenden Geschäftsjahres aufgenommen, so ist für das laufende Geschäftsjahr nur der halbe Mitgliedsbeitrag fällig, sofern der Beitritt nach dem 30.06. des jeweiligen Jahres erfolgt.
(4) Der Vorstand kann in Fällen besonderer Härte den Mitgliedsbeitrag zeitweise stunden, ermäßigen oder erlassen.

§ 5 Vereinsmittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die in dieser Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsmitgliedern und Dritten Aufwendungen zu erstatten, die diese zur Erfüllung der Vereinszwecke nach § 2 der Satzung erbracht haben.
(3) Es dürfen keine Personen durch dem Vereinszwecke fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) ein fakultativer Beirat gemäß § 9 der Satzung.

§ 7  Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr zusammentreten. Sie wird vom Vorsitzenden und, falls dieser verhindert ist, von einem anderen Mitglied des Vorstandes mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung schriftlich einberufen. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. (3) In der Mitgliederversammlung hat jedes gemäß § 3 der Satzung stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Die Mitgliederversammlung hat namentlich folgende Aufgaben:
a) Festlegung der Grundlinien der Vereinsarbeit für das nächste Geschäftsjahr,
b) Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
c) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, des Schatzmeister, des Kassenprüfers und ggf. des Vorsitzenden des Beirates,
d) Entlastung der Vorstandsmitglieder,
e) Ausschluss von Mitgliedern bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 3 Abs.4c),
f) Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern.
(5) Die Beschlüsse und der wesentliche Verlauf der Versammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedem Mitglied wird auf Antrag ein Exemplar des Protokolls übersandt.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem ersten Stellvertreter, einem zweiten Stellvertreter, einem Schatzmeister und einem Schriftführer. Nur Mitglieder gemäß § 3 der Satzung können in den Vorstand gewählt werden. Der Vorsitzende sowie der erste und zweite Stellvertreter sind jeweils befugt, den Verein nach außen allein zu vertreten.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der gewählte Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so darf ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Vorstand bestimmt werden.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat vor allem die Aufgabe, die Aktivitäten des Vereins zu organisieren. Alle Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit, wohl aber auf Ersatz ihrer Auslagen. Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften der §§ 28 Abs. 1, 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines nächsten Stellvertreters, den Ausschlag gibt.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu einem solchen schriftlichen Verfahren geben. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das auf der jeweils nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorgelegt wird.

§ 9 Der Beirat

(1) Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat bestellen, der den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten berät. Sie legt dabei die Zahl seiner Mitglieder fest. In diesem Beirat können Vertrauensdozenten der Studienstiftung, nicht stimmberechtigte und nicht wählbare Mitglieder, Mitglieder anderer Alumni-Vereine der Studienstiftung sowie ggf. Dritte, die die Ziele des Vereins zu fördern geeignet sind, vertreten sein.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein zur Erfüllung des Vereinszweckes in geeigneter Weise zu unterstützen.
(3) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Haftung des Vereins den Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied entstanden sind, haftet der Verein nur, soweit einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, diesbezüglich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 11 Formerfordernisse

Soweit in dieser Satzung die Schriftform verlangt wird, genügt hierfür auch die Übermittlung durch Telefax oder Email. Einladungen oder sonstige rechtgeschäftliche Erklärungen des Vereins gelten den Mitgliedern gegenüber als zugegangen, wenn sie an die letzte gegenüber dem Verein von dem Mitglied bekannt gemachte Adresse versandt worden sind.

§ 12 Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder beschlossen werden. Die Auseinandersetzung des Vereinsvermögens erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Das verbleibende Vereinsvermögen ist bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke dem Verein “Freunde und Ehemalige der Studienstiftung des deutschen Volkes e.V.” (Sitz in Köln) zuzuführen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.